Einreisebestimmungen für Hunde

Seit 1. Oktober 2004 gilt auch für Italien: „Regelung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch aus Drittländern in die EU (EG) Nr. 998/2003“. Dies dient vor allem zur Vereinheitlichung der Veterinärbestimmungen in den EU- Ländern sowie zur gemeinsamen Tollwutbekämpfung. Für die private Einreise von Deutschland nach Italien bedeutet dies:

  • Mitführen eines EU-Heimtierpasses
  • Kennzeichnung durch eine gut lesbare Tätowierung (nur noch gültig bis 3. Juli 2011) oder durch einen Mikrochip (Transponder) zur eindeutigen Identifizierung
  • gültige Tollwutschutzimpfung (bei Erstimpfung eines jungen Hundes: nicht älter als 21 Tage bei Einreise) Gültigkeitsdauer der Impfung: s. Vorschriften des Impfstoffherstellers.
    Achtung: Bitte vor der Impfung genaue Identität des Tieres feststellen!
  • Mitführen von Maulkorb und Leine für Einreise obligatorisch (Vorschrift wird allerdings nicht sehr streng gehandhabt; für alle Fälle empfiehlt sich aber beides griffbereit im Gepäck zu haben.)

Tipp: Hundeleine (evtl. auch Ersatzleine) mit Namen und Handy-Nummer (mit Landesvorwahl!) versehen.

Für die Einreise nach Italien aus Nicht-EU-Ländern bzw. Drittstaaten gelten gesonderte Bestimmungen.

Pro Person ist höchsten das Mitführen von 5 Hunden (Heimtiere) erlaubt, die allerdings nicht zum Verkauf bestimmt sein dürfen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland: Auswärtiges Amt

Generelle Regeln für das Mitführen von Hunden in Italien:

Artikel 19 – Zugang zu Gärten, Parks und öffentlichen Bereichen:

Hunde in Begleitung ihres Besitzers oder eines anderen Halters haben Zutritt zu allen öffentlichen Bereichen und öffentlich genutzten Flächen, einschließlich Gärten, Parks und Stränden. An diesen Orten besteht Leinen- und Maulkorbpflicht, sofern dies durch staatliche Vorschriften festgelegt ist.
Hunden ist der Zugang zu Bereichen, die für bestimmte Zwecke vorgesehen und ausgestattet sind, wie z. B. Kinderspielplätze, untersagt, wenn diese klar abgegrenzt und mit entsprechenden Verbotsschildern versehen sind und über Vorrichtungen zur Aufbewahrung von Hunden außerhalb verfügen.

Artikel 20 – Flächen und Wege für Hunde:

Die Gemeinden können innerhalb von Gärten, Parks, Stränden und anderen öffentlichen Grünanlagen durch geeignete Schilder und Abgrenzungen Bereiche ausweisen, die für Hunde bestimmt und mit geeigneten Einrichtungen versehen sind.
In den ihnen zugewiesenen Bereichen dürfen sich Hunde ohne Leine und Maulkorb unter Aufsicht der verantwortlichen Person frei bewegen, laufen und spielen, sofern keine Schäden an Pflanzen oder vorhandenen Strukturen verursacht werden.

Artikel 21 – Zugang zu öffentlichen, gewerblichen und geschäftlichen Räumen und Büros, die der Öffentlichkeit zugänglich sind:

Hunde haben in Begleitung ihres Besitzers oder Halters Zutritt zu allen öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowie zu allen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten und Büros in der Region.
Die Eigentümer oder Halter sind verpflichtet, ihre Hunde in diesem Fall an der Leine zu führen und ihnen einen Maulkorb anzulegen, sofern dies in den staatlichen Vorschriften vorgesehen ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Hunde keine Verunreinigungen, Belästigungen oder Schäden verursachen.

Artikel 22 – Hygienische Vorschriften:

Der Verantwortliche muss über geeignete Geräte zur Beseitigung von Hundekot verfügen und ist verpflichtet, festen Hundekot in allen öffentlichen Bereichen aufzusammeln. Bei Kot auf dem Grundstück ist der Hundehalter verpflichtet, diesen zu beseitigen und eventuellen Schaden zu ersetzen.

Artikel 23 – Beißende Hunde

Zur Bewertung von Risiken und zur anschließenden Umsetzung präventiver und veterinärpolizeilicher Maßnahmen müssen Hundebisse und -angriffe dem Veterinärdienst der örtlichen Gesundheitsbehörde gemeldet werden.

Beißende Hunde unterliegen der Kontrolle durch die Veterinärmediziner des örtlichen Gesundheitsdienstes.

Im Falle der Feststellung eines potenziell hohen Risikos, basierend auf der Schwere der Verletzungen von Personen, Tieren oder Sachen, treffen die Tierärzte des regionalen Veterinärdienstes Maßnahmen zur Prävention und legen gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Verhaltens-therapeutischen Intervention durch erfahrene Tierärzte fest, wobei die Kosten vom Besitzer oder Halter getragen werden.

Sollten die Veterinärdienste nach Abschluss der Verhaltenstherapie feststellen, dass der Eigentümer oder Halter nicht in der Lage ist, den Hund zu halten, so erlässt die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde eine Beschlagnahmeanordnung im Hinblick auf die Einziehung des Hundes.

Der Eigentümer oder Halter ist berechtigt, den als potenziell gefährlich eingestuften Hund aus der Obhut zu entlassen, ist jedoch verpflichtet, die Kosten für dessen Unterhalt und Verhaltenstherapie bis zu einem eventuellen Wechsel des Eigentümers zu tragen.

Wenn ein Hund als „nicht wiederherstellbar“ zertifiziert wird, kann er auf Kosten des Besitzers oder Halters in autorisierten Einrichtungen untergebracht werden, die die Unversehrtheit von Personen und anderen Tieren sowie die Bedingungen gemäß diesem Gesetz gewährleisten, oder unter denselben Garantien an einen Tierschutzverein übergeben werden.

Die Veterinärämter müssen ein aktuelles Register der Hunde führen, die als potenziell gefährdet eingestuft werden.


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